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Derzeit sollte man jeden Dateianhang in einer E-Mail kritisch betrachten. Denn in letzter Zeit häufen sich Vorfälle, bei denen etwa präparierte Word-Dateien Computer infizieren. Die aktuelle Viren-Welle ist bis ins NRW-Innenministerium vorgedrungen.
Wer gegenwärtig seine E-Mails abruft, sollte bei Dateianhängen besonders wachsam sein; auch wenn die Absenderadresse von einem Bekannten stammt. Denn aktuell rollt eine Viren-Welle durch das Internet, bei der die Schädlinge – in erster Linie Verschlüsselungstrojaner – mit auf den ersten Blick harmlosen Word-Dokumenten (.doc) oder Zip-Dateien (.zip) daherkommen.
Die Word-Dateien weisen gefährliche Makros auf und die Archive enthalten bösartige ausführbare Dateien (.exe) oder JavaScript (.js). Auf JavaScript setzen die Angreifer, da dieses von vielen Mailservern nicht blockiert wird. Von der Viren-Welle sind in erster Linie Windows-Nutzer betroffen
Quelle Märkische Oderzeitung vom 06.08.15
Dazu das Orginal: Oberlandesgericht Hamm, 9 U 91/14
Datum:
03.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 91/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0203.9U91.14.00
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 5 O 257/13
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht; Gefälligkeit; Hund; Leine; Kontrolle; Rudelführung
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; LHundG NRW
Leitsätze:
1. Die Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der lediglich aus Gefälligkeit einen Hund ausführt, wird durch die Vorschriften des LHundG NRW konkretisiert. So sind Hunde gem. § 2 Abs. 1 LHundG i.S.e. allgemeinen – also eben nicht auf Hundehalter oder (vertraglich gebundene) Hundeaufseher beschränkten – Pflicht so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht.
2. Das gleichzeitige Ausführen von 3 Hunden, die nicht zu den kleineren Rassen zählen (sog. „Rudelführung“), ist zwar nach dem LHundG nicht unzulässig oder verboten, aber nach Lage der Verhältnisse geeignet, das Gefährdungspotential für Dritte zu erhöhen.
VDH-PO-Obedience-01012013-18-09-2012HP.pdf
Brandenburg Hundeverordnung.pdf
Waldgesetz des Landes Brandenburg.pdf
Quelle: Märkische Oderzeitung