Willkommen in der Ortsgruppe Basdorf
Auf diesem Platz, Lange Enden 1, ist unser Verein schon seit 1953.
32 Besucher Heute
Sie sind der 219972. Besucher unserer Homepage
seit 15.06.2010
"Man kann in die Tiere nichts hinein prügeln,
aber man kann manches aus ihnen heraus streicheln"
(Astrid Lindgren)
in diesem Sinne, unseren Freunden und Besuchern ein
Willkommen auf unserer Seite !
An dieser Stelle noch mal der Hinweis:
Man kann das Vereinsheim mieten !
(Auszug aus der Platzordnung!)
Bei Bedarf und auf Antrag kann das Vereinsheim den Mitgliedern, aber auch anderen Personen, zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Das Nutzungsendgeld dafür beträgt
für Mitglieder der Ortsgruppe 25,- €,
für alle anderen 50,- €. im Winter kommen noch 20,- € für Heizung dazu.
Ordnung und Sauberkeit sind zu gewährleisten. Für eventuell
entstandene Schäden haftet der Nutzungsberechtigte.
Besucher Heute: 32
5
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im Kalender und dann noch mal auf .....
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden
§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang
(1) Hunde sind
1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. auf Sport- oder Campingplätzen,
3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten und Grünanlagen,
4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.
(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
(3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.
(4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben unberührt..
Sie glauben gar nicht wie ich an meinem Hund hänge..........
..................aber es gibt Hilfe..... klick mal auf diesen Link
unsere Trainingszeiten und was kostet es
Die Verwendung von sogenannten Elektro-Reitz-Geräten bei der Ausbildung ist tierschutzwidrig und deshalb grundsätzlich,
auf unserem Hundeplatz, nicht gestattet
( Urteil BVerwG 3 c 14.05 v. 23.02.2006 )
Sie haben Fragen an den Verein? über " Kontakt " bekommen Sie Antworten !
oder per eMail eMail: wdsschn@t-online.de /
oder wdsschn.wds@gmail.com
leider z.Z. nicht möglich !!!
... alles das, und noch viel mehr, ist bei uns unter Anleitung,
von 4 Ausbildern mit Lizenz möglich !
da ist unser Hundeplatz B 109 Ecke Lange Enden 1
- ein Leben ohne Hund ist möglich, aber sinnlos
(frei nach Loriot)
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der User.